Start / Verein / Vereinssatzung
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Priort e. V.“. (2) Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Wustermark Ortsteil Priort. (4) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form gewählt. Dies stellt keine Missachtung der Gleichberechtigung dar.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Unterstützung der Einsatzkräfte, des Katastrophenschutzes, der Kinder- und Jugendfeuerwehr sowie der Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Priort
b) Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Einsatzkräfte und der Kinder- und Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Priort
c) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens der Freiwilligen Feuerwehr Priort
d) Gewinnung von neuen Mitgliedern für die Freiwillige Feuerwehr Priort
e) Pflege und Förderung des Feuerwehrbrauchtums
f) Förderung von Kontakten zu anderen Feuerwehren und Vereinen
g) Zusammenarbeit mit privaten, öffentlichen, politischen und konfessionellen Organisationen zur Förderung des Gemeinschaftslebens
h) Öffentlichkeitsarbeit.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendun-gen aus Mitteln des Vereins. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Der Verein ist politisch und religiös neutral. (4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts und jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede in § 4 genannte Person werden die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
a) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe des Vor- und Nachnamens, Geburtsdatum, der Wohnanschrift beim Vorstand zu beantragen.
b) Sie beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand.
c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser muss etwaige Ablehnungsgründe nicht angeben.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(1) Die Mitglieder haben das Recht am Vereinsleben im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen, an Entscheidungen mitzuwirken, Anträge zu stellen und Vor-schläge einzubringen. (2) Die Mitglieder haben die Pflicht
a) die Satzung des Vereins anzuerkennen und einzuhalten
b) die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen
c) an den Verein den Jahresbeitrag zu entrichten.
(3) Die Mitglieder sollen den Verein durch ihre Mitarbeit unterstützen, soweit es in ihren Kräften steht.
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist spätestens zum 30. September eines Ka-lenderjahres in Textform (per Post oder per E-Mail) gegenüber dem Vorstand zu erklären. (2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Aus-schluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entschei-dung kann schriftlich Beschwerde innerhalb von vier Wochen eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste. Dies geschieht, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seiner Beitragspflicht im Rück-stand ist. Die Streichung darf erst durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit dem zweiten Mahnschreiben vier Wochen verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung durch den Vorstand ruht die Mitgliedschaft. (4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden. (5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft darüber hinaus durch Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsver-fahrens sowie durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit. (6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mit-gliedes gegen den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Priort e. V..
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) sonstige Zuwendungen.
(2) Die Höhe, die Fälligkeit sowie die Zahlungsmodalitäten des jährlichen Mitglieds-beitrages werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest-gestellt.
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinde-rungsfall von seinem Vertreter geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer vierzehntägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail. (3) Eine Mitgliederversammlung kann unverzüglich einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erfordern, oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen. (4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform (per Post oder per E-Mail) mitgeteilt werden. (5) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben Rede- aber kein Stimmrecht.
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 3 Jahren
b) die Wahl von 2 Kassenprüfer, die alle zwei Jahre zu wählen sind
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
e) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung
f) die Genehmigung der Jahresrechnung
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) die Beschlussfassung über die Ehrenmitgliedschaft
i) die Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Aus-schluss aus dem Verein
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einge-laden wurde. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Veranstaltung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedür-fen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen im Grundsatz offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit ein-facher Mehrheit beschließen geheim abzustimmen. (3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzendem zu bestätigen ist. (4) Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zu Protokoll zu geben.
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) 1. Beisitzer
f) 2. Beisitzer
(2) Mindestens ein Mitglied des Vereinsvorstands muss qua Amt eine Führungskraft der Freiwilligen Feuerwehr Priort sein. (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende oder der Kas-senwart nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. (4) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. (5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Scheidet dasjenige Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, das qua Amt Führungskraft der Freiwilligen Feuerwehr Priort ist, kann ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Priort bis zur nächsten Mitgliederversammlung Vorstandsmitglied werden. Die Veränderung wird durch die nächste reguläre Mitgliederversammlung bestätigt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, Blockwahl ist möglich. (6) Mit Ende der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Mitglieds. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. (7) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Er beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift durch den Schriftführer zu fertigen und von beiden zu unterzeichnen. (8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. (2) Auszahlungen dürfen bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 500,00 ohne eine Auszahlungsanordnung vom geschäftsführenden Vorstand geleistet werden. Darüber hinaus dürfen Auszahlungen nur geleistet werden, wenn zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt haben. (3) Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab. (4) Die durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen die Kas-sengeschäfte und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversamm-lung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Be-schluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wustermark, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens des Ortsteils Priort zu verwenden hat.
(1) Diese Satzung ist auf der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung am 20.06.2022 beraten und mit Mehrheit angenommen worden. (2) Der vertretungsberechtigte Vorstand ist ermächtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen oder Änderungen bei der Satzung vorzunehmen, falls vonseiten des Registergerichts oder des Finanzamts Bedenken gegen die Eintragung bzw. gegen die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vorgebracht werden. (3) Sollte eine Regelung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri-gen Regelungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften oder eine Regelung oder Formulierung, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins am nächsten kommt.
Satzung vom 05.06.2017 1. Änderung vom 02.07.2017 2. Änderung vom 11.08.2017 3. Änderung vom 20.06.2022